Beschäftigte im Ausstand Weiter Streiks bei Lufthansa: Was Passagiere wissen müssen

Wie am Montag in München dürfte es auch heute und in den kommenden Tagen wieder leerer in den Terminals sein - der Lufthansa-Str
Wie am Montag in München dürfte es auch heute und in den kommenden Tagen wieder leerer in den Terminals sein - der Lufthansa-Streik geht weiter. Foto
© Peter Kneffel/dpa
Der Arbeitskampf bei der Lufthansa geht weiter. Neben den Piloten streikt nun auch wieder das Kabinenpersonal. Welche Rechte haben betroffene Reisende - und was unternimmt Deutschlands größte Airline?

Passagiere von Lufthansa müssen sich noch bis Donnerstag auf Flugausfälle und Verspätungen einstellen. Nach den Piloten, die bis heute zum Streik aufgerufen sind, wurden nun erneut die Flugbegleiter zum Streik aufgerufen - am Mittwoch und Donnerstag sollen sie bei Lufthansa und Lufthansa Cityline die Arbeit niederlegen. 

Kleiner Lichtblick: Während diese beiden Fluggesellschaften am Dienstag auch weiterhin von den Piloten bestreikt werden, sollte beim Ferienflieger Eurowings heute nicht mehr gestreikt werden - diese Konzerntochter ist auch nicht von dem morgen beginnenden Kabinenstreik betroffen.

Dennoch dürften heute und in den kommenden Tagen wieder Tausende Fluggäste die Auswirkungen der Streiks bei Lufthansa zu spüren bekommen.

Darauf müssen sich Passagiere einstellen

Lufthansa rät Passagieren, den Flugstatus zu prüfen, bevor sie zum Flughafen fahren. Wer über ein Reisebüro gebucht habe, solle sich dorthin wenden. 

Wer von Annullierungen und Umbuchungen betroffen sei, den will die Airline aktiv per E-Mail über die aktuelle Situation informieren, hieß es. Möglichst viele Flüge sollen von anderen Airlines der Lufthansa-Gruppe und von Partner-Fluggesellschaften durchgeführt werden. 

Wer seinen Flug mit Lufthansa oder Lufthansa Cityline in den Streiktagen bis 16. April (Donnerstag) nicht mehr antreten will, kann sich das Ticket über das Help & Contact Center der Lufthansa erstatten lassen. Weitere Informationen gibt es auf der Sonderseite der Lufthansa zu kurzfristigen Ereignissen und Unregelmäßigkeiten.

Doch was ist, wenn man die Beförderung in Anspruch nehmen will, und der Flug gestrichen wird? Dann bestehen grundsätzlich folgende Rechte:

1. Recht auf Ersatzbeförderung

Man hat auch bei streikbedingten Flugausfällen laut EU-Verordnung für Fluggastrechte ein Recht auf Ersatzbeförderung - das gilt ebenso bei absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden. 

Airlines müssen das schnellstmöglich organisieren und auch Flüge von Wettbewerbern prüfen. Lufthansa schreibt online, Passagiere würden im Fall einer Annullierung kostenlos und in der Regel automatisch auf einen anderen Flug umgebucht. Gerade bei gestrichenen innerdeutschen Verbindungen kann auch das Umwandeln in eine Bahnfahrkarte eine Option sein - bei Lufthansa geht das über den "Good for train"-Service.

Wird aber nicht zeitnah eine Ersatzbeförderung angeboten, dürften Reisende selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. Das Geld dafür können sie dann von der Lufthansa zurückfordern.

Natürlich besteht bei Flugausfällen und großen Verspätungen auch die Möglichkeit, sich den Ticketpreis erstatten zu lassen. Aber Vorsicht: Man muss sich dann selbst darum kümmern, wie man ans Ziel kommt.

2. Recht aus Verpflegung und Hotelzimmer

Man hängt am Airport fest, weil der Flug ausfällt - oder muss eine Nacht länger im Reiseland bleiben? Die Fluggesellschaft muss in solchen Fällen in gewissen Rahmen für Getränke und Essen aufkommen. Außerdem muss sie notwendige Hotelübernachtungen zahlen. Pauschalreisende müssen sich an den Veranstalter wenden, der das organisieren muss.

3. Recht auf Entschädigung

250 bis 600 Euro: Das sind Entschädigungen, die betroffenen Passagieren bei kurzfristigen Flugausfällen zustehen können - die Summe ist abhängig von der Länge des Fluges. Auch bei streikbedingten größeren Verspätungen am Ziel und bei Ersatzflügen, die mindestens eine Stunde früher als eigentlich geplant abheben, kommt das in Betracht. Das sollte man prüfen. 

Grundsätzlich gilt: Streiks vom eigenen Personal gelten laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als außergewöhnliche Umstände, mit denen sich die Airline von Entschädigungsforderungen freimachen kann. Denn diese Streiks liegen in ihrem Einflussbereich. Bei Fluglotsenstreiks wäre das beispielsweise anders.