Daten zu psychiatrischen oder psychotherapeutischen Diagnosen und Behandlungen gelten als besonders sensibel. Dennoch werden sie nun standardmäßig in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert. In mehreren Regionen wird die ePA derzeit ausgerollt, perspektivisch sollen alle gesetzlich Versicherten sie nutzen – viele fühlen sich damit jedoch nicht rundum sicher, vor allem, wenn sie von psychischen Erkrankungen betroffen sind. Darauf weist der Bundesverband Deutscher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (BDP) hin und rät Betroffenen, sich genau mit den Folgen zu beschäftigen und ihre Möglichkeiten zu kennen, etwa Widerspruch einzulegen.
Neben allgemeinen Sicherheitsfragen sehen Fachleute für Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen zusätzliche Risiken. Denn alle in der ePA hinterlegten Daten und Dokumente können grundsätzlich von mitbehandelnden Praxen eingesehen und in deren Systemen gespeichert werden. Die aktuelle Ausgestaltung führt dazu, dass auch fachfremde Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken und deren Mitarbeitende automatisch auf Informationen aus psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen zugreifen können – sofern die Betroffenen nicht aktiv widersprochen haben. Aus Sicht des BDP birgt das ein erhebliches Risiko für Stigmatisierung und für Fehlbewertungen körperlicher Beschwerden vor dem Hintergrund bekannter psychischer Diagnosen.
Besonders heikel sind dabei Unterlagen aus stationären oder längeren Behandlungen. "In diesen Dokumenten, gerade etwa Entlassungsbriefen aus stationären Behandlungen, befinden sich hochsensible Daten auch über Dritte", so Susanne Berwanger, Vizepräsidentin des BDP und Psychotherapeutin in München. Dort fänden sich häufig Angaben zur Familienanamnese, zur aktuellen Lebenssituation oder zu persönlichen Konflikten – Informationen also, die weit über eine reine Diagnose oder Medikamentenliste hinausreichen. Kritikerinnen und Kritiker betonen, dass Betroffene oft nicht im Detail überblicken, welche Inhalte mit der ePA verknüpft werden und wer sie später einsehen kann.
Und: "Ohne Widerspruch verbleiben Daten in der ePA ein Leben lang und können von vielen eingesehen werden", so Berwanger, etwa auch von Aushilfen in Praxen. "Die ePA protokolliert nur, welche Betriebsstätte Zugriff hatte, nicht aber, wer genau die Daten angesehen hat."
Welche Informationen mit wem teilen?
Je mehr Leute diese Daten einsehen können, desto unsicherer seien sie. Dazu komme, dass unter Umständen auch medizinisches Personal, wenn es fachfremd ist, unbewusst davon beeinflusst werden könne: "Ein Patient könnte durch solche Informationen bei einem Arzt in einem anderen Licht erscheinen und anders behandelt werden", sagt Berwanger. "Ein Orthopäde muss nicht wissen, wie die Kindheit eines Patienten war oder ob er traumatisiert wurde - und ein Augenarzt nicht unbedingt einen Intelligenztest sehen."
Aber was ist mit der ganzheitlichen Medizin? Wenn die Rückenverspannung psychosomatisch sein könnte? Psychische Probleme können in einigen Fällen durchaus für andere Fachrichtungen wie Orthopäden relevant sein, die Speicherung aller Details brauche es dafür aber nicht, so Berwanger.
Dem BDP fehlen bei der ePA deshalb zwei Dinge für Versicherte: Zum einen die Möglichkeit der Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen und zum anderen eine frühe und differenzierte Möglichkeit, die Einsichtnahme in sensible Dokumente zu sperren.
Wo Widerspruch einlegen?
Psychisch erkrankten gesetzlich Versicherten empfiehlt der BDP "aufgrund der aktuell bestehenden Sicherheitslücken der Anlage einer ePA zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu widersprechen oder bei einer bereits angelegten Akte eine Löschung zu beantragen". Alternativ können Versicherte bei ihren Behandelnden der Speicherung von Daten in der ePA widersprechen.
Der BDP listet folgende Widerspruchsmöglichkeiten auf:
- Gegen Bereitstellung der kompletten ePA: Ombudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
- Gegen Zugriff von bestimmten Einrichtungen auf die ePA generell: Ombudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
- Gegen Speicherung von Daten (z. B. Klinik-Entlassbrief): Praxis/Krankenhaus (z. B. mündlich)
- Gegen Zugriff auf Abrechnungsdaten/Medikationsplan: Ombudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
- Gegen Forschungsverwendung der Daten: Ombudsstelle/Krankenkasse und ePA-App
- Durch Löschen/Verbergen von Daten: ePA-App
- Durch Einschränkung der Dauer der Zugriffsberechtigung: ePA-App
- Zukünftig: gegen Auswertungen spezieller ePA-Daten durch Krankenkassen (im Falle der Nutzung einer Krankenkassen-DiGA): Ombudsstelle/Krankenkasse
Informationen zu psychischen Erkrankungen gelten (wie auch zu Schwangerschaftsabbrüchen oder sexuell übertragbaren Infektionen) als besonders sensibel. Die Speicherung solcher Daten erfordert laut Gesetz eine gesonderte Information über Widerspruchsrechte. "Das kann in langen schriftlichen Informationen aber schnell untergehen", so Berwanger. Der BDP spricht sich deshalb für eine mündliche Aufklärung durch Behandelnde aus.