"Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob er nicht was Besseres findet": Mit der Ewigkeit ist das ja so eine Sache, bei Ehen genauso wie im Beruf. Manche wenden jedenfalls den alten Spottvers auf die Arbeitssuche an und halten möglichst lange viele Eisen im Feuer. Aber was, wenn unverhofft die Zusage für den Traumjob eintrudelt und ich gerade bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben habe? Einfach widerrufen wie ein Haustür- oder Internetgeschäft lässt sich ein Arbeitsvertrag nicht.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Wird darin eine Kündigung vor Dienstbeginn ausdrücklich ausgeschlossen, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Arbeit erscheinen, um dann unter Einhaltung der Frist zu kündigen. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt diese Kündigungsfrist zwei Wochen.
Auch eine Vertragsstrafe für den Fall einer Kündigung vor Arbeitsaufnahme kann vertraglich festgehalten sein, es darf dabei jedoch um keine beliebig hohe Summe gehen. Als angemessen gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt bei der erwähnten zweiwöchigen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit. Schließlich muss der Arbeitgeber bei vorzeitiger Kündigung seine Pläne umwerfen und eine neue Stellenausschreibung starten, das ist natürlich mit Kosten verbunden.
In der Regel muss eine Kündigung vor Dienstbeginn schriftlich erfolgen
Finden sich im Arbeitsvertrag keine einschränkenden Klauseln, muss eine Kündigung vor Dienstbeginn schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber rechtzeitig zugestellt werden. Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, so das Bundesarbeitsgericht. Sie ist in Paragraf 622 BGB festgelegt: vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wem es gelingt, so rechtzeitig zu kündigen, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet, der oder die muss die neue Stelle gar nicht erst antreten.
Am besten wäre es natürlich, sich mit der neuen Chefin auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Denn eine unmotivierte Angestellte, die sich nicht einzuarbeiten lohnt und die nur ein paar Tage auf der neuen Stelle absitzt, nützt keiner Firma. Wer einfach der Arbeit fernbleibt, riskiert hingegen sogar eine Schadensersatzforderung.