Endlich Ferien! Mal keinen Gedanken an die Arbeit verschwenden. Eine solche Entspannung und Erholung tut gut. Doch manchmal wird diese Phase jäh gestört, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anruft, E-Mails schreibt oder Nachrichten aufs mitgenommene Diensthandy schickt. Grundsätzlich müssen Beschäftigte zwar im Urlaub nicht für ihre Chefin oder ihren Chef erreichbar sein – das würde dem Erholungszweck des Urlaubs entgegenstehen. Doch es gibt Ausnahmen.
In Notfällen kann es erlaubt sein, im Urlaub kontaktiert zu werden
So kann es in einem Notfall erlaubt sein, in der arbeitsfreien Zeit kontaktiert zu werden. Zum Beispiel, um ein dringend benötigtes Passwort zu erfahren, das nur dem oder der Urlaubenden bekannt ist. Muss im Urlaub aufgrund eines Notfalls eine Aufgabe erledigt werden, ist aber zumindest auch eine Vergütung für die Arbeit fällig. Erreichbarkeit darf in der Regel auch bei einem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub gefordert werden – wenn es also mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub gibt. Für diese zusätzlichen Urlaubstage können Sonderregeln gelten, nach denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreichbar sein müssen.
Für Führungskräfte gelten die gleichen gesetzlichen Vorschriften: Auch sie müssen in den Tagen des Mindesturlaubs nicht verpflichtend verfügbar sein. Eine Kündigung wegen mangelnder Erreichbarkeit wäre nur dann vorstellbar, wenn eine entsprechende Pflicht rechtlich zulässig im Arbeitsvertrag vereinbart war. Ohne vorherige Abmahnung wäre eine solche verhaltensbedingte Kündigung aber auch in so einem Fall unwirksam.