Der Skiurlaub fängt schön an, doch dann lässt eine schwere Verletzung auf der Piste den Rest der Reise ins Wasser fallen. Wer eine Reiseabbruchversicherung hat, kann zumindest darauf hoffen, einen Großteil des Reisepreises erstattet zu bekommen. Doch wann gilt eine Reise als abgebrochen - beim Unfall oder bei der Abreise?
Das Amtsgericht München hat in einem so Fall zugunsten einer Urlauberin geurteilt, die sich bei einem Skiunfall in Österreich das Kreuzband gerissen hatte. Demnach führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch und nicht erst die Abreise einige Tage später. Auf die Entscheidung weist der Deutsche Anwaltverein hin. (Az.: 132 C 23372/24)
Skiunfall am dritten Urlaubstag
Der Unfall war am dritten Tag des achttägigen Urlaubs passiert, der medizinische Rücktransport erfolgte erst am vorletzten Tag. Dazwischen wurde die Frau operiert und wartete nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im Hotel auf die Rückreise.
Während die Versicherung nur die Kosten für die letzte nicht genutzte Hotelnacht in Höhe von 390 Euro erstatten wollte, forderte die Frau, die mit ihrem Mann und ihrer Tochter gereist war, den vollen Reisepreis für alle Familienmitglieder samt den Skipasskosten zurück.
Vor dem Amtsgericht bekam sie in weiten Teilen Recht, die Versicherung musste weitere gut 1.800 Euro und damit die gesamten Hotelkosten für die Frau und ihren Mann erstatten - nur bei der Erstattung für die Tochter wurde die Forderung abgewiesen.
Für die Skipässe gab es indes kein Geld vom Versicherer zurück, weil das in den Versicherungsbedingungen generell ausgeschlossen war. Hier ist gut zu wissen: Bei Pistenverletzungen erstatten Bergbahnen möglicherweise die Kosten für ungenutzte Skipasstage. Das lässt sich in den Geschäftsbedingungen nachlesen.
Warum das Datum so wichtig war
Mit Blick auf den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht war der Zeitpunkt des Reiseabbruchs zentral, da es im Versicherungsvertrag lautete: "Müssen Sie aus einem (...) versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise (…) bis zur Höhe des versicherten Reisepreises."
Zu dem Urteil erläutert der Anwaltverein: Ein Reiseabbruch im Sinne der Versicherung liegt demnach bereits dann vor, wenn ein versichertes Ereignis die Reiseunfähigkeit herbeiführe und die Sinnhaftigkeit des Urlaubs beende. Und zwar auch dann, "wenn die tatsächliche Rückreise aus organisatorischen Gründen erst Tage später erfolgt".