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Rechtswissen Darf ich zu viel gezahltes Gehalt behalten?

Bemerkt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Fehler und meldet ihn nicht, verletzt er oder sie die Treuepflicht.
Bemerkt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Fehler und meldet ihn nicht, verletzt er oder sie die Treuepflicht.
© VAKSMANV/Adobe Stock
Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu viel Gehalt erhält, haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes. Dafür gibt es allerdings mehrere Ausnahmen

Sie hatte nichts getan. Darum verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf im März 2017 eine Lehrerin zu neun Monaten Haft auf Bewährung wegen Betrugs. Denn sie hätte sich beim Besoldungsamt melden müssen, das ihr vier Jahre lang 20 Wochenstunden vergütete, obwohl sie vertraglich nur zehn Wochenstunden leistete. Sie habe den Berechnungen des Amtes vertraut, meinte die Lehrerin.

Trotzdem entschied das Gericht gegen sie: Sie musste nicht nur den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen, der sich auf 77.000 Euro summiert hatte, sondern noch 2500 Euro Strafe obendrauf. Doch auch wenn sich der Arbeitgeber vielleicht nur einmal um 100 Euro vertan haben sollte – grundsätzlich gilt: Bemerkt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Fehler und meldet ihn nicht, verletzt er oder sie die Treuepflicht. Das kann zur Kündigung führen. Der Herausgabeanspruch ist in Paragraf 812 BGB geregelt.  

Aber was ist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Fehler nicht bemerkt und das zu viel gezahlte Gehalt bereits ausgegeben hat? Bei Schichtarbeitenden etwa ist es nichts Ungewöhnliches, dass die Zahl der in einem Monat geleisteten Arbeitsstunden variiert und sich etwa durch Nacht- oder Sonntagszuschläge Schwankungen auf dem Gehaltszettel ergeben. 

Für den Anspruch auf Rückzahlung gibt es mehrere Ausnahmen

Niemand muss seine Gehaltsabrechnung akribisch auf mögliche Fehler prüfen, entschied etwa das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 2007 (Az. 9 Sa 1560/06). Trotzdem haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung. Ausnahme: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat das Geld nicht mehr.

Dann greift Paragraf 818 BGB. Fachleute sprechen von einer "Entreicherung", wenn das Geld in gutem Glauben bereits ausgegeben wurde, etwa für ein Essen, einen Konzertbesuch oder einen Ausflug. Jedenfalls für etwas, das sich nicht mehr im Vermögen der Person befindet (im Gegensatz etwa zu einer Sonderzahlung auf eine Kreditrate). 

Weitere Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht: die gesetzliche Verjährung von drei Jahren nach Paragraf 199 BGB und – wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung nachweislich wusste, dass der Betrag zu hoch ist – Paragraf 814 BGB.

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