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Baurecht Garage als Abstellraum nutzen: Warum das teuer werden kann

Garage
Wer seine Garage zweckentfremdet, muss mit einem Bußgeld rechnen
© AstroStar - Shutterstock.com
Was tun mit Dingen, die im Haus zu viel Platz wegnehmen, die man aber auch nicht entsorgen möchte? "Ab in die Garage damit!", denkt sich der ein oder andere. Doch ganz so einfach ist es leider nicht

Der Platz wird knapp, im Keller hat sich so einiges angesammelt. Aber deshalb auf die Garage auszuweichen ist keine gute Idee. Denn das Baurecht in den meisten Bundesländern steht dem entgegen. Es definiert die Garage als Nutz-, nicht aber als Lagerfläche. In der Praxis heißt das: In einer Garage dürfen demnach nur Kraftfahrzeuge »verwahrt« werden.

Die Garagenordnung regelt, was in die Garage darf

Allerdings gibt es in den Garagenverordnungen der Bundesländer meist eine Grauzone. Dank ihrer wird die Lagerung von Fahrzeugzubehör akzeptiert. Damit sind etwa Winterreifen, Wagenheber, Dachgepäckträger und Ähnliches gemeint. In Baden-Württemberg ist diese Lagerung sogar ausdrücklich erlaubt. Etwas anders lauten die Regelungen für das Abstellen von Fahrrädern. Sie werden meist nur toleriert, wenn sie das Einparken nicht erschweren. Deshalb ist zu empfehlen, die Räder aufzuhängen.

Verboten ist hingegen das Abstellen von Rasenmähern, Skiausrüstungen, Getränkekisten, Farbeimern oder auch ausrangierten Möbeln. Wer seine Garage auf diese Weise zweckentfremdet, muss sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn es zu einer Anzeige kommt.

Und da ist man vor dem einen oder anderen aufmerksamen Nachbarn nicht sicher. Das gilt umso mehr, wenn es sich um einen Platz in einer Sammelgarage oder um einen offenen Carport handelt.

Dieser Beitrag stammt aus "P.M. Fragen & Antworten 10/2020". Das Heft können Sie hier bestellen. Mehr spannende Fragen und Antworten lesen Sie auch auf www.pm-wissen.com.

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