Einkaufen im Internet ist kinderleicht und mit wenigen Mausklicks erledigt: Das wissen wir. Und leider auch unsere Kinder. Ebenso wie wir geraten sie online leicht in Versuchung, spontane Käufe zu tätigen – die sie sich mitunter aber gar nicht leisten können. Und wenn die Bestellung raus ist – haften dann Eltern für ihre Kinder?
Grundsätzlich gilt: Sie haften nicht mehr und nicht weniger als bei Käufen im Geschäft vor Ort. Denn auch im Internet sind Kinder bis zum Alter von sieben Jahren geschäftsunfähig, sie können keinen wirksamen Vertrag abschließen. Danach sind sie bis einschließlich 17 Jahre beschränkt geschäftsfähig.
Das heißt: Sofern die Käufe der Kinder nicht unter den "Taschengeld-Paragrafen" fallen, also im Rahmen dessen liegen, was sie sich von ihrem Taschengeld kaufen können, müssen Eltern vor dem Kauf einwilligen oder ihn nachträglich genehmigen. Darunter fallen auch Ratenverträge, Kredite, Abos und Handyverträge mit wiederkehrenden Zahlungen.
Gesetzliches Widerrufsrecht gilt auch für Online-Einkäufe
Erteilen die Eltern keine Genehmigung, ist der Kaufvertrag unwirksam. Wenn ihre Kinder etwas heimlich bestellen, können sich Eltern auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Versandkäufe (Frist: 14 Tage) beziehen, müssen es aber nicht: "Es reicht vielmehr aus, wenn sie dem Unternehmen gegenüber erklären, dass sie die Genehmigung verweigern", so der Verbraucherzentrale Bundesverband. Eine Rücksendung ist auch ohne Originalverpackung möglich.
Ein Freifahrtschein ist das jedoch nicht, denn Eltern haben trotzdem gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen. So müssen sie Rechnungen und Abbuchungen widersprechen, sobald sie von ihnen erfahren, um den Schaden für den Verkäufer möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch, dass sie ihre Kreditkartendaten so aufbewahren, dass sie dem Nachwuchs nicht in die Finger fallen.