Anzeige
Anzeige

Wandern in der Natur Betreten verboten? Warum der Wald uns allen offen steht

Im Wald wandern
Auf Abwegen durch den Wald: In den allermeisten Fällen ist das in Deutschland kein Problem
© Judywie / photocase
In Deutschland ist jedes Fleckchen Erde im Besitz von Privatpersonen oder Kommunen. Doch das Betreten ist – im Prinzip – jedermann gestattet. Wir erklären, was wo erlaubt ist

Wer in Feld, Wald und Flur Erholung vom Lärm der Stadt sucht, rennt nicht immer offene Türen ein. Hinweisschilder wie "Achtung! Tollwut!" machen klar: Spaziergänger sollen lieber draußen bleiben!

Dabei garantieren uns allen zahlreiche Gesetze, dass wir uns in der Natur ungehindert erholen können. Angefangen beim Grundgesetz. Das formuliert im Artikel 14: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. "Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt: "Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet." Laut Bundeswaldgesetz von 1975 muss der Erholung Suchende nicht einmal auf ausgetretenen und ausgefahrenen Wegen bleiben, sondern kann sich völlig frei bewegen.

"Wir dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit kreuz und quer im Wald herumlaufen!“, sagt der Förster und Bestsellerautor Peter Wohlleben. Ausgenommen davon seien nur einige Schutzgebiete. So ist in Naturschutzgebieten das Betreten grundsätzlich nur auf den Wegen gestattet. Und wo Bäume gefällt werden, droht Lebensgefahr.

Verboten oder erlaubt? Details regeln Landesgesetze

Bundesgesetze hin oder her: Was tatsächlich erlaubt und verboten ist, regeln Landesgesetze. Im Bundeswaldgesetz heißt es dazu: "[Die Länder] können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken ...“

Schilder mit Aufschriften wie "Betreten verboten" oder "Privatbesitz" reichen allerdings nicht aus, erklärt das Bayerische Zentrum Wald Forst Holz in Weihenstephan. Entscheidend sei in jedem Fall, dass die rechtliche Grundlage mit angegeben sei.

"Während der Wald Erholungssuchenden auch abseits von Straßen und Wegen zugänglich ist," sagt Oliver Hendrischke vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), "sollten landwirtschaftlich genutzte Flächen wie etwa ein eingesäter Acker nicht betreten werden". Denn dadurch könnten keimende Pflanzen beschädigt werden. In jedem Fall, so Hendrischke, gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. "Wanderer und Spaziergänger sollten sich fragen, ob sie durch ihr Verhalten möglicherweise berechtigte Interessen der Grundstücksbesitzer beeinträchtigten." Wer sich dagegen auf einem klar erkennbaren Weg bewege, selbst wenn es sich nur um einen schmalen Pfad handle, der sei auf der sicheren Seite, sagt Hendrischke.

Förster Peter Wohlleben kritisiert Forstverwaltungen und Waldbesitzer dafür, dass sie Spaziergänger gelegentlich durch Warnhinweise abschrecken wollen. Die Tollwut sei in Deutschland ausgerottet, sagt er im GEO-Interview. Manche Jäger versuchten trotzdem mit solchen Hinweisen, störende Spaziergänger aus ihren Jagdgebieten fernzuhalten. Wohlleben rät Spaziergängern, sich davon nicht verunsichern zu lassen.

Besonders wandererfreundlich gibt sich traditionell der Freistaat Bayern. Dessen Verfassung sichert jedem zu: "Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, ... ist jedermann gestattet."

Bertretungsverbote müssen begründet werden

Wie wenig eindeutig allerdings die gesetzlichen Regelungen sind, zeigen Rechtsstreitigkeiten. Oft geht es dabei um das Recht für alle, Wege zu benutzen und Gewässer frei zugänglich zu machen. So versucht die Gemeinde Kochel in Oberbayern schon seit 1905, eine durchgehende Uferpromenade entlang des Kochelsees zu errichten – auch mit juristischen Mitteln. Ein Grundstücksbesitzer, der Milliardär August von Fink, wehrte sich dagegen. Bis heute endet der Uferweg an der Grundstücksgrenze. Betreten: verboten.

Mehr zum Thema

VG-Wort Pixel