Wenn in Verkaufsinseraten Häuser besonders billig angeboten werden, steht in der Anzeige oft dieses eine Wort: Erbpacht. Dabei dürfte es da streng genommen gar nicht stehen, denn die Erbpacht ist eine Form des mittelalterlichen Lehnswesens und in Deutschland schon lange abgeschafft. Damals musste der Pächter an den Grundeigentümer eine Summe für den Boden und die Häuser darauf entrichten und ihm regelmäßig einen Pachtzins in Naturalien oder Geld bezahlen. Ihm gehörten weder der Grund noch die Gebäude darauf.
Erbpacht heißt rechtlich korrekt "Erbbaurecht"
Was heute umgangssprachlich Erbpacht genannt wird, heißt rechtlich korrekt "Erbbaurecht". Es ermöglicht seit 1919 das getrennte Eigentum von Grund und den Gebäuden darauf. Der Eigentümer des Bodens verkauft sein Grundstück nicht, sondern stellt es dem Erbbaurechtnehmer zur Verfügung. Der zahlt ihm dafür regelmäßig einen Erbbauzins und darf auf dem Grund ein oder mehrere Häuser bauen, die ihm gehören. Erbbaurechtverträge werden gewöhnlich für eine Dauer zwischen 75 und 99 Jahren geschlossen. In Australien laufen manche Kontrakte sogar 999 Jahre. Endet der Vertrag, kann er von den beiden Parteien verlängert werden. Passiert das nicht, fallen die Immobilien auf dem Grundstück an den Grundstückseigentümer. Der Erbbaurechtnehmer erhält dafür gewöhnlich eine Entschädigung.
Erbbaurechtverträge sind für Grundstückseigentümer attraktiv, weil sie den Boden behalten und langfristig an dessen Nutzung verdienen. So können etwa Städte attraktive Grundstücke zur Bebauung freigeben, ohne sie verkaufen zu müssen. Erbbaurechtnehmer sparen dagegen die Investition in das Grundstück und kommen so günstiger zu ihrem Eigenheim. Daher werden solche Immobilien in Inseraten billiger angeboten als vergleichbare Objekte.