Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
" GEO SCHÜTZT DEN REGENWALD E.V.“
und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
Zweck des Vereins
1 . Der Verein verfolgt sowohl ausschließlich und unmittelbar, als auch durch die Förderung anderer Körperschaften, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des Arten- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes in ausländischen Staaten zur Förderung des Schutzes und der Erhaltung von Wäldern, insbesondere tropischen Wäldern,
b) die Förderung der wirtschaftlichen Situation der in Wäldern, insbesondere tropischen Wäldern lebenden Bevölkerung durch Entwicklungsprojekte, die die Wälder schonen. Nur wenn die geförderten Projekte eine ökonomische Perspektive für die Bevölkerung bieten, ist ein Waldschutz langfristig möglich,
c) die Förderung von vor Ort arbeitenden Körperschaften durch Übernahme von Projekt-, Personal-, Sach- und laufenden Kosten. So geförderte Körperschaften müssen sich ebenfalls für die Förderung des Arten- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und für Entwicklungsprojekte zugunsten der Menschen in den Wäldern, insbesondere tropischen Wäldern nach § 2.1a und § 2.1b dieser Satzung einsetzen,
d) die Abwehr von Gefahren, die der Natur und Umwelt der Wälder, insbesondere der tropischen Wälder als Lebensgrundlage auch des Menschen, insbesondere durch Verschmutzung der Gewässer, des Bodens, der Luft und der Nahrung drohen.
a) Forschungs- und Waldprojekte in den betreffenden Regionen,
b) Projekte zur nachhaltigen und schonenden Waldnutzung,
c) Projekte zur Aufzucht von bedrohten oder ökonomisch nutzbaren Pflanzen und Tieren. Die Projekte sollen eine wirtschaftliche Alternative zur herkömmlichen Wirtschaftsweise sein, die den Primärwald schädigt.
d) Hilfe bei der Erhaltung oder Einrichtung von Schutzgebieten,
e) Informations- und Beratertätigkeit (Öffentlichkeitsarbeit),
f) Erstellung und Verbreitung geeigneter Lehr- und Informationsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
g) Bildungsarbeit, z.B. Seminare und Ausbildungszentren,
h) Zusammenarbeit mit und Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsträger, Wissenschaft, Wirtschaft und andere gesellschaftliche Gruppen,
i) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Gruppierungen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene,
j) Aktive Mitarbeit bei laufenden und geplanten Projekten von vor Ort tätigen Organisationen, wenn diese unsere aktive Mitarbeit wünschen.
Die unter a) bis j) genannten Punkte sind dabei als gleichrangig anzusehen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
a) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
b) Verwirklicht der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke im Ausland nicht unmittelbar, so können
- ausländische Körperschaften
- oder inländische, aber im Ausland tätige Körperschaften
- oder inländische Körperschaften, die von Deutschland aus Projekte im Ausland betreuen
oder inländische und ausländische Körperschaften
gemeinsam die Zweckverwirklichung übernehmen. Eine Förderung ausländischer Körperschaften erfolgt nur, sofern diese Körperschaften die vom Verein gesammelten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des deutschen Steuerrechts verwenden. Eine Förderung inländischer Körperschaften ist nur dann möglich, wenn die Körperschaft, für die der Verein Mittel sammelt, selbst als gemeinnützig anerkannt ist.
c) Die Weiterleitung der Mittel an die unter § 2.3b aufgeführten Körperschaften erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
d) Werden Mittel des Vereins durch natürliche Personen im Ausland für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, so müssen diese Personen sog. Hilfspersonen i.S.d. § 57 AO sein.
e) Die satzungsmäßige Verwendung der Mittel muss lückenlos nachzuvollziehen sein und Überprüfungen standhalten.
1. Ordentliche Mitglieder
a) Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, im Sinne der Vereinsziele initiativ zu werden und zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmeantrags in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit der Gruner+Jahr KG & Co KG steht.
b) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein von einem Mitglied oder dem Vorstand unterzeichneter Aufnahmeantrag dem Vorstand zugeht und von ihm bestätigt wird.
Beabsichtigt der Vorstand eine Aufnahme des Antragstellers, hat er die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, darf der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.
Des Weiteren wird die Mitgliedschaft durch Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands oder zum Schatzmeister des Vereins gemäß § 8 Abs. 1 erworben.
c) Die Zahl der Mitglieder des Vereins wird auf neun begrenzt.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
e) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens einen Monat vorher dem Vorstand zugehen.
f) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung wird der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
g) Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied in keinem Beschäftigungsverhältnis (mehr) mit der Gruner+Jahr KG & Co KG steht.
2. Fördernde Mitglieder
a) Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein mit einer regelmäßigen Spende unterstützen wollen. Anträge juristischer Personen auf Fördermitgliedschaft bedürfen der Annahme durch den Vereinsvorstand.
b) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Das Erlöschen tritt zum Ende des Geschäftsjahres ein.
c) Fördernde Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
1. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags für fördernde Mitglieder bestimmt der Vorstand.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden am Ende des ersten Monats des Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr im Voraus fällig.
4. Fördernde Mitglieder haben bei Eintritt während des Geschäftsjahres den Beitrag für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Projektbeirat
- das Kuratorium
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie sind zugleich auch ordentliche Mitglieder des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten.
1 .
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
c) die Übermittlung eines Satzung ändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt,
d) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
e) die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern (unter Maßgabe von § 3.1b,f,g),
f) die Aufstellung des Budgets,
g) Berufung eines Geschäftsführers und Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten,
h) Benennung und Abberufung von Projektbeirats- und Kuratoriumsmitgliedern.
1. Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister werden von der Gruner + Jahr AG & Co KG, Am Baumwall 11, 20459 Hamburg benannt oder abberufen. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Gruner + Jahr AG & Co KG muss seiner Ernennung zustimmen.
2. Die Amtsdauer des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre nach Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmt die Gruner + Jahr AG & Co KG für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Dies gilt auch für den Fall, dass der stellvertretende Vorsitzende ausscheidet.
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Vorstandes kann bei der Beschlussfassung nicht überstimmt werden, seine Stimme entscheidet.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern gemäß §3,1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderung,
b) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Mitbestimmung bei Aufnahme neuer Vereinsmitglieder (gem. § 3.1b),
g) Mitbestimmung bei der Ernennung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern und Projektbeiratsmitgliedern (gem. §§ 13.2 und 14.3).
3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
5. Die Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb von Versammlungen durch schriftliche oder telefonische Abstimmung oder Abstimmung in Textform gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Über jeden Beschluss ist vom Vorstand unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und jedem Mitglied abschriftlich mitzuteilen.
6. Der Geschäftsführer nimmt ebenfalls an der Mitgliederversammlung teil, allerdings ohne Stimmrecht. Dies gilt ggf. auch für einen Stellvertreter des Geschäftsführers.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein derartiger Beschluss bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Vorstandes.
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Vorstandes. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1. Das Kuratorium besteht aus an Umweltfragen interessierten Persönlichkeiten. Aufgabe des Kuratoriums ist die Förderung des Vereins durch Anregungen aller Art sowie durch die Herstellung fruchtbarer Verbindungen zu staatlichen und kommunalen Organen, zur Wirtschaft und zu den Medien.
Kuratoren sind keine stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Das Kuratorium ist nicht weisungsbefugt, sondern spricht Empfehlungen aus.
2. Die Berufung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Dieser bestimmt den Vorsitzenden des Kuratoriums. Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber der Öffentlichkeit und dem Vorstand.
Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung sind neu berufene Kuratoriumsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit der Kuratoren beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.
3. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Vorstands auf sein Amt verzichten.
4. Das Kuratorium tagt auf Einladung des Vorstandes – in der Regel einmal jährlich – mit dem Vorstand. Zu den Sitzungen können Mitglieder des Projektbeirats hinzu gezogen werden. Die Versammlung wird protokolliert und das Protokoll vom Vorstand des Vereins und dem Vorsitzenden des Kuratoriums unterzeichnet.
1. Der Projektbeirat ist ein Beratungsgremium. Er besteht aus mindestens drei Personen. Es wählt aus seinen eigenen Reihen einen Projektbeiratsvorsitzenden. Dessen Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Zu den Aufgaben des Projektbeirates zählen die Aufnahme und Aufbereitung von Projektvorschlägen, die der Vorsitzende des Projektbeirates dem Vorstand zur Kenntnis bringt. Alle Projekte die realisiert oder gefördert werden sollen, benötigen – neben der Zustimmung des Vorstands – das positive Votum des Projektbeirates. Dies gilt auch für die Vorschläge des Vorstandes.
3. Die ersten Mitglieder des Projektbeirates werden vom Vorstand benannt. Ständiges Mitglied des Projektbeirates ist der Geschäftsführer des Vereins. Alle weiteren Benennungen, die Verlängerung der Amtszeit und Abberufungen erfolgen ebenfalls durch den Vorstand, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Projektbeirates beträgt drei Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
Eine sofortige Abberufung eines Projektbeiratsmitglieds ist möglich bei schuldhafter grober Verletzung der Interessen des Vereins.
5. Jedes Mitglied des Projektbeirates kann durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Projektbeirates auf sein Amt verzichten.
6. Der Projektbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Über die Sitzungen des Projektbeirates sind Protokolle zu führen, die von dem Vorsitzenden des Projektbeirates zu unterzeichnen sind.
8. Die Beschlüsse des Projektbeirates können auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernschriftliche, schriftlich per Telekopierer und fernmündliche Abstimmungen gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.
9. Der Projektbeirat soll mindestens einmal jährlich gemeinsam mit dem Vorstand zusammentreten.
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
24. Juli 2013