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Sie sind am Flughafen – doch niemand weiß, wie es weitergeht
Die Aschewolke blockierte den Luftraum über Europa, tausende von Flügen fielen aus. Wird der Flug annulliert, haben Passagiere nach EU-Recht Anspruch auf Getränke und Mahlzeiten, gegebenenfalls auf Unterbringung in einem Hotel oder auf Erstattung des Flugpreises. Eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro ist nicht zu erwarten, wenn außergewöhnliche Umstände wie Streik, Unwetter oder technischer Defekt die Gründe für den Ausfall sind. Wer durch diese Verzögerungen einen bei einer anderen Airline gebuchten Anschlussflug oder Hotelaufenthalt verpasst, hat keine Ansprüche. Um Pauschalurlauber hat sich der Veranstalter ohne Aufpreis zu kümmern, außer er kündigt wegen höherer Gewalt den Reisevertrag. Dann muss der Reisende weitere Hotelkosten selbst tragen.
Sie sind im Hotel - und kommen nicht weg
Im Winter war Hiddensee von der Außenwelt abgeschieden, die Gäste waren gefangen. Ob Ihnen der Hotelier mit den Übernachtungs- und/oder Essenspreisen entgegenkommt, ist dessen Entscheidung. Er dürfte sogar die Preise erhöhen. Schwierig sind Situationen wie die, in die ein Paar in einem Edel-Hotel an der Ostsee geriet. Es hatte sich das teure Wochenende als „Einmal-im-Leben-Ereignis“ geschenkt, drei weitere Nächte in einem 400-Euro-pro-Nacht-Doppelzimmer konnte es sich nicht leisten. Der Hotelier bewies Kulanz, man einigte sich auf zusätzliche 500 Euro. Um Pauschalurlauber kümmert sich der Veranstalter und sorgt für deren Unterbringung. Für beide Fälle gilt: Wer ohne eigenes Verschulden festhängt, dem darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Allerdings kann es zum Lohnabzug kommen, denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Reisende. Bieten Sie an, nachträglich den Urlaub zu verlängern. Freiberufler und Selbstständige haben keine Ansprüche auf Entschädigung für Verdienstausfälle.
Sie sind zu Hause - und kommen nicht in die Ferien
Das Telefon klingelt, der Reiseveranstalter teilt Ihnen mit, dass der Flug ausfällt. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, muss Ihnen der Veranstalter die Möglichkeit geben, ohne Mehrpreis umzubuchen, allerdings nur in der ursprünglich gebuchten Kategorie, etwa Drei-Sterne-Hotel mit Frühstück. Gibt es nur noch teurere Reisen, darf der Veranstalter den Mehrpreis verlangen. Der Reisende kann aber vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung aller Zahlungen verlangen, betont Reiserechtler Professor Ernst Führich. Individualreisende, die ihr Reisepaket selbst geschnürt haben, können keine Ansprüche geltend machen. Sie müssen mit Stornokosten für Hotel und Mietwagen rechnen, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgewiesen. In Fällen höherer Gewalt nützt keine Reisekostenrücktrittsversicherung.

Gefangen am Airport: 5 Faustregeln
Nehmen Sie Bargeld mit
Als der Vulkan den Flugverkehr lahmgelegt hatte, gab es Passagiere, die an den Snack-Shops um Essen bettelten, die Geldautomaten waren leer.
Packen Sie für den Notfall
Ein Set Unterwäsche, Zahnbürste, Zahnpasta und ein Deo passen in jedes Handgepäck.
Seien Sie schnell
Buchen Sie ein Hotel, sobald Ihr Flug Gestrichen wurde. Nicht jede Fluggesellschaft kümmert sich um ihre Passagiere.
Orientieren Sie sich
Wo sind die Toiletten, wo die Schlafplätze, wie kommt man am schnellsten zum Gate oder zum nächsten Terminal? Oft zählt bloß eins: Erster sein.
Nutzen Sie die moderne Kommunikation
Auf Twitter, Facebook und Co. findet man in Notlagen viele Infos und viele Hilfsangebote