Der Fall:
Flitterwochen in Neuseeland: Mehrmals erkundigte sich das Paar im Reisebüro, ob für die Zwischenstopps Visa nötig seien. Auch für Frau K., ukrainische Staatsbürgerin, wurde dies mündlich wie schriftlich verneint. Aber der romantische Urlaub fand bei der Passkontrolle in Deutschland ein vorläufiges Ende. Da sie kein Visum für den Stop-over in Australien vorweisen konnte, verweigerte man ihr das Boarding. Der Flug musste storniert werden. Erst am Folgetag, nachdem das Visum besorgt war, begann der Urlaub. Das Reisebüro erstattete den Preis für neue Tickets; 843 Euro für Stornierung, neue Transfers und Kreditkartengebühr sollten die K.s jedoch selbst tragen.
Die Antwort des Experten:
"Wenn Kunden ausdrücklich nachfragen, ist eine leichtfertige Falschauskunft eine Pflichtverletzung des Vermittlervertrages. Reisebüros haften auch für Falschauskünfte ihrer Angestellten. Das Reisebüro muss also alle Kosten als Schadenersatz übernehmen."

Ihre Fragen zum Reiserecht, erklärt Prof. Dr. Ernst Führich. Er ist durch viele Veröffentlichungen wie dem Ratgeber "Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubärger" als einer der führenden Reiserechtler ausgewiesen. Aktuelles zum Reiserecht und seine "Kemptener Reisemängeltabelle finden Sie unter www.reiserecht-fuehrich.de.
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