Der Fall:
Herr B. bucht bei einem "X-Veranstalter", der tagesaktuelle Internetangebote zu "X-Reise"-Paketen schnürt, eine fünftägige Rom-Pauschalreise für zwei. Er zahlt 932 €, davon 280 € für Flüge. Aus privaten Gründen will er die Reise auf Freunde übertragen lassen. Der Veranstalter teilt ihm mit, die Airline verlange für die Namensänderungen 1486 €. Ist das rechtens?
Die Antwort des Experten:
"Auch eine "X-Reise" kann als Flugpauschalreise nach § 651b BGB auf eine "Ersatzperson" übertragen werden. Der billige Flug des Herrn B. unterlag einer tagesaktuellen "Preis- und Kapazitätssteuerung", wird also teurer, wenn die Nachfrage steigt. Da Tickets in diesen Fällen immer auf den Namen der Käufer ausgestellt werden und die Airline eine Änderung nicht zulässt, wurde der Flugpreis beim Wechsel auf den Ersatzreisenden teurer. Gerichte haben aber entschieden, dass der Veranstalter auch dann nur solche Mehrkosten verlangen darf, die mit der Übertragung erforderlich werden, üblicherweise ein Bearbeitungsentgelt von 50 €, nicht aber solche unangemessen hohen Preise für den neuen Flugschein."

Ihre Fragen zum Reiserecht, erklärt Prof. Dr. Ernst Führich. Er ist durch viele Veröffentlichungen wie dem Ratgeber "Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubärger" als einer der führenden Reiserechtler ausgewiesen. Aktuelles zum Reiserecht und seine "Kemptener Reisemängeltabelle finden Sie unter www.reiserecht-fuehrich.de.
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