Fällt die Pauschalreise wegen kurzfristigen Flugproblemen ins Wasser, kann Betroffenen neben einer Rückerstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung durch die Airline zustehen. Und zwar zusätzlich. Die Zahlung muss dann nicht auf den zurückgezahlten Reisepreis angerechnet werden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden hervorgeht. (Az.: 92 C 2073/22)
In dem Fall war eine Frau von einer siebentägigen Dubaireise zurückgetreten, nachdem der Hinflug wegen Problemen am Flugzeug abgesagt werden musste – da hatte der Flieger schon drei Stunden mit den Passagieren auf dem Rollfeld gestanden. Der Reiseveranstalter konnte erst für den Folgetag einen Ersatzflug organisieren. Darum kündigte die Frau den Reisevertrag. Doch der Veranstalter verweigerte der Frau die Rückzahlung des Reisepreises.
Vor Gericht bekam die Urlauberin Recht. Fällt der Hinflug aus, ist es bei einer nur sieben Tage dauernden Reise kein zumutbares Angebot der Abhilfe, wenn erst am Folgetag ein Ersatzflug abhebt – die Kündigung des Reisevertrags war also begründet, der Frau musste der Reisepreis erstattet werden.
Zwei Unannehmlichkeiten, zwei Ansprüche
Und: Die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro, die die Urlauberin im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung von der Airline erhalten hatte, musste nicht auf den zurückgezahlten Reisepreis angerechnet werden. Denn die beiden Zahlungen dienten nicht als Entschädigung für dieselbe Unannehmlichkeit, so das Gericht.
"Der Rückzahlungsanspruch beruht auf der Nichtinanspruchnahme der gebuchten Reise, der Schadenersatzanspruch hingegen auf den durch die Verspätung und spätere Annullierung des Fluges entstandenen Unannehmlichkeiten", heißt es in der Begründung des Urteils, über das die Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.
Wann die Entschädigung angerechnet werden müsste
Anders wäre es gewesen, wenn die Frau den Ersatzflug in Anspruch genommen und im Anschluss den Reisepreis wegen des Mangels – der verspäteten Anreise – gemindert hätte: In diesem Fall hätte die Entschädigungszahlung der Airline angerechnet werden müssen, so das Amtsgericht Wiesbaden in der rechtskräftigen Entscheidung.
Das hatte auch der Bundesgerichtshof 2014 in einem anderen Fall grundsätzlich klargestellt. (Az.: X ZR 126/13)